Was ist ein Disclaimer?
Haben Sie auf Webseiten auch schon mal folgenden Text gelesen oder haben Sie vielleicht sogar selbst schon so etwas verfasst?
'"Die Inhalte des Internetauftritts wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt. Dennoch übernimmt der Anbieter dieser Webseite keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Seiten und Inhalte.\"
Vielleicht ist Ihnen auch dieser Text schon mal untergekommen:
'"Mit Urteil vom 12. Mai 1998 (...) hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man (...) Links ggfs. mit zu verantworten hat. (...) Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen verlinkten Seiten und Inhalten.'"
Das sind sogenannte Disclaimer, zu deutsch Haftungsausschlüsse. Der Begriff ist abgeleitet vom englischen Wort '"to disclaim\", was so viel bedeutet wie '"abstreiten\". Sinn des Disclaimers ist es, sich von Inhalten, auf die man auf seiner eigenen Webseite oder in einem Newsletter verlinkt, zu distanzieren.
Stellen Sie sich vor: Sie betreiben ein Geschäft für Campingbedarf und verweisen auf Ihrer Webseite auf einen Reiseblog. Wenn der Betreiber dieses Blogs sich beispielsweise rassistisch äußert oder beleidigend über einen Hotelbetreiber schreibt, können Sie dafür theoretisch auch zur Verantwortung gezogen werden - weil Sie die Inhalte indirekt auf Ihrer Seite teilen. Ein Disclaimer soll Sie also davor schützen, in dieser Situation haftbar gemacht zu werden. Doch ganz so einfach ist es nicht, wie ein Blick in die Vergangenheit zeigt.
Der rechtliche Hintergrund
1998 beschäftigte sich mit dem Landgericht Hamburg erstmals ein Gericht mit der Frage, ob Seitenbetreiber durch das Setzen externer Links deren Inhalte gegebenenfalls mitzuverantworten haben. Anlass war eine Unterlassungsklage gegen beleidigende Aussagen auf einer Homepage. Der Angeklagte hatte im Internet mehrere Berichte und Behauptungen über den späteren Kläger zusammengetragen und auf seiner Webseite verlinkt bzw. veröffentlicht. Das stellte einen Angriff auf die Persönlichkeitsrechte des Klägers dar. Der Angeklagte wies auf das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie auf seinen Disclaimer hin, mit dem er sich von den Behauptungen distanziert habe. Die Richter kamen aber zu dem Schluss, dass der Angeklagte sich nicht ausreichend von den zusammengetragenen Meinungen distanziert habe. Denn die Haftung eines Seitenbetreibers für verlinkte Webseiten und Inhalte könne nur dann ausgeschlossen werden, wenn er sich die verlinkten Inhalte nicht '"zu eigen\" macht. Doch genau das habe der Angeklagte durch das Zusammentragen der Behauptungen getan. Aussagen auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen und gleichzeitig zu behaupten, man habe nichts damit zu tun, sei ein Widerspruch in sich.
Die Folgen des Gerichtsurteils
Seinerzeit wurde die Entscheidung des Gerichts zunächst vielfach fehlgedeutet: Denn auf vielen Webseiten schossen mit einmal Disclaimer wie Pilze aus dem Boden. Dies geschah jedoch fälschlicherweise, denn ein Disclaimer reicht laut des Urteils des Landesgerichtes Hamburgs eben nicht aus, um sich von externen Inhalten zu distanzieren bzw. dafür nicht haftbar gemacht werden zu können. In den nächsten Jahren folgten weitere Gerichtsurteile durch verschiedene Instanzen, die allesamt das Thema berührten, an der Entscheidung des Landgerichts Hamburg jedoch nicht rüttelten. Entsprechend groß ist die Unsicherheit und Verwirrung, die das Thema Disclaimer bei Webseitenbetreibern auslöst.
Was bedeutet das nun konkret für Sie als Webseitenbetreiber? Sollten Sie einen Disclaimer auf Ihre Homepage stellen oder doch lieber andere Maßnahmen ergreifen? Und was genau bedeutet es, sich fremde Inhalte zu eigen zu machen? - Das erfahren Sie im zweiten Teil unseres Beitrages zu Disclaimern.
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